
- A -
- Abschreibung
- Planmässige Herabsetzung des Gebäudewertes in der Buchhaltung und
Kostenrechnung. Durch A. wird der technischen, wirtschaftlichen und
modischen Altersentwertung eines Bauwerks Rechnung getragen.
- Agglomeration
- Stadt und die mit ihr verwachsenen, rechtlich selbständigen Vororte.
- Akonto
- Vorauszahlung des Mieters für Nebenkosten.
- Alleineigentum
- Ausschliessliches, ungeteiltes Eigentum
einer einzelnen Person an einer Sache.
- Altersentwertung
- Zeitbedingter Wertverlust eines Gebäudes gegenüber einem gleichartigen
Neubau.
- Amortisation, Tilgung
- Periodische Abtragung der Schulden.
Indirekte A., die Amortisationsbeträge werden
nicht unmittelbar zur Tilgung verwendet, sondern zur Absicherung gegen
die finanziellen Folgen von Tod oder Erwerbsunfähigkeit sowie zwecks
Steuerersparnis in einer Lebensversicherungspolice angelegt. Die Schuld
wird bei Auszahlung der Police getilgt.
- Anfangsmietzins
- Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages vereinbarter Mietzins.
- Anlagewert, Anlagekosten
- 1) Kaufpreis der Liegenschaft (Erwerbskosten), zuzüglich der bei der
Handänderung anfallenden Steuern, Gebühren, Spesen und Provisionen.
2) Erstellungskosten (Gestehungskosten); Summe aus Bodenwert,
Bauwert und Baunebenkosten.
- Annuität
- Regelmässige Zahlung in gleichbleibender Höhe, die sich aus Hypothekarzins-
und Amortisationsanteil zusammensetzt.
- Assekuranzwert
- Versicherungswert.
- Attikawohnung
- Wohnung in zurückversetztem oberstem Geschoss.
- Ausbaugrad
- Prozentuales Verhältnis zwischen der vorhandenen und der rechtlich
zulässigen Bruttogeschossfläche.
- Ausbesserung, kleine, kleiner Unterhalt
- Unterhaltsarbeit zur Beseitigung eines Mangels, der vom Mieter nach
Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigt werden muss (Art. 259 OR),
z.B. der Ersatz einer defekten Kochherdplatte oder eines Rolladengurtes.
- Ausnützungsziffer (AZ)
- Verhältnis zwischen Parzellenfläche und Bruttogeschossfläche; definiert
die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks. Beispiel: Bei einer
Parzellenfläche von 1000 m2 und einer Ausnützungsziffer von 0,6 darf
die Bruttogeschossfläche 600 m2 nicht überschreiten.
- Auszug, vorzeitiger
- Beendigung eines Mietverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Mieter muss ein Begehren um vorzeitige Vertragsauflösung an den
Vermieter richten. Der Vermieter muss dem Begehren entsprechen, wenn
der Mieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen
kann.
- B -
- Bauerwartungsland
- Unerschlossenes Land ausserhalb der Bauzone, das seiner Lage nach
in absehbarer Zeit als Bauland in Betracht kommt.
- Baugespann
- Stangen mit Winkellatten; soll die künftige Gestalt und Ausdehnung
einer projektierten Baute für jedermann erkenntlich darstellen.
- Bauherr
- Auftraggeber einer Bauinvestition; bestellt beim Unternehmer ein Bauwerk.
- Baukostenindex (BKI)
- Zahlenreihe, die teuerungsbedingte Veränderungen der Erstellungskosten
von Mehrfamilienhäusern beschreibt. Indexzahlen werden von den statistischen
ämtern der Städte Bern und Zürich und der Gebäudeversicherung des Kantons
Luzern halbjährlich mit Stichtag 1. April und 1. Oktober sowie vom Statistischen
Amt des Kantons Genf jährlich mit Stichtag 1. April veröffentlicht.
- Baukredit
- Kontokorrentkredit zur Abwicklung der während der Bauzeit anfallenden
Zahlungen; ist in der Regel 1/2 Prozentpunkt höher verzinslich als eine
Hypothek. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird der B. konsolidiert,
d.h. in eine zinsgünstigere Hypothek umgewandelt.
- Baulinie
- Definiert den Abstand, den ein Neubau gegenüber Verkehrsflächen und
öffentlichen Anlagen zu wahren hat.
- Baumassenziffer
- Volumenziffer.
- Baunebenkosten
- Bestandteile des Anlagewertes,
die nicht bereits im Bodenwert
oder Bauwert enthalten sind;
z.B. Garten- und Kanalisationsarbeiten, Architektenhonorare, während
der Bauzeit anfallende Zinsen und Versicherungsprämien sowie Handänderungssteuern,
Spesen und Provisionen.
- Baurecht
- 1) Befugnis auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten.
2) Summe der Rechtsnormen zur Regelung der Bautätigkeit (öffentliches
B.).
- Bausparen
- 1) Steuerbegünstigtes Ansparen von Eigenkapital zwecks Erwerb selbstgenutzten
Wohneigentums, beispielsweise im Rahmen der freiwilligen, gebundenen
Selbstvorsorge (3. Säule).
2) Zweckgebundenes Banksparen auf einem Bausparkonto. Bei Verwendung
der Spargelder für den Eigenheimerwerb gewähren die Banken Zinsboni
und/oder befristete Hypothekarzinsermässigungen.
- Bauwert
- 1) Erstellungswert des Gebäudes gemäss den Bauabrechnungen der Handwerker
und Bauunternehmer.
2) Realwertschätzung des Gebäudes; das mit den für Neuerstellungen üblichen
Kubikmeterpreisen bewertete Gebäudevolumen, abzüglich der seit der Erstellung
eingetretenen Altersentwertung.
- Belastungsgrenze, Pfandbelastungsgrenze
- (Prozentualer) Anteil des Liegenschaftswertes, der hypothekarisch
belehnt werden darf.
- Belegungsdichte
- Zahl der Bewohner je besetzte Wohnung; gemäss eidg. Volkszählung 1990
gesamtschweizerisch durchschnittlich 2,4 Personen.
- Belehnungsgrenze
- (Prozentualer) Anteil des Anlagewertes,
den Banken und andere Kreditgeber mittels Hypothekarkrediten zu finanzieren
bereit sind.
- Betriebskosten
- öffentliche Abgaben, Versicherungskosten, Hauswartungskosten
sowie Heizungs- und Warmwasserkosten. B. fallen im Unterschied zu Unterhaltskosten
regelmässig in jeder Abrechnungsperiode an und meist in nur wenig
veränderlicher Höhe.
- Bewirtschaftungskosten
- Sammelbegriff für die Betriebskosten,
die Unterhaltskosten,
die Abschreibungen und
die Risikoprämie.
- Bodenwert, Landwert
- Verkehrswert des unüberbauten
Bodens. Bei überbauten Grundstücken wird der B. aus der Differenz
von Bauwert- und Ertragswertschätzung ermittelt (Methode der Rückwärtsrechnung).
Daneben findet auch die Lageklassenmethode Anwendung. Sie beruht auf
der Beobachtung, dass Liegenschaften mit übereinstimmenden Lagemerkmalen
annähernd das gleiche Verhältnis von B. und Bauwert aufweisen.
Durch Zuweisung des Grundstücks zu einer Lageklasse und Schätzung
des Bauwertes kann auf den B. geschlossen werden.
- Bruttogeschossfläche (BGF)
- Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich
der Mauer- und Wandquerschnitte, abzüglich aller nicht dem Wohnen und
nicht dem Arbeiten dienenden und hierfür nicht verwendbaren Flächen.
- Bruttorendite (BR)
- Rendite.
- Bruttowohnfläche
- Fläche sämtlicher innerhalb einer Wohnung liegender Wohnräume, Nebenräume,
Gänge und Treppen; nicht aber ausserhalb liegende Flächen, wie Treppenhäuser,
Terrassen und offene Balkone sowie nicht bewohnbare Keller- und Dachgeschossräume.
- Buchwert
- Der um den Betrag der periodischen Abschreibungen
herabgesetzte Anlagewert
(Anschaffungswert); Wert der Liegenschaft in der Bilanz.
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- C -
- (kein Eintrag)
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- D -
- Depot, Kaution, Sicherheitsleistung
- Vom Mieter hinterlegter Betrag in Geld. Das D. darf drei Monatsmietzinse
nicht übersteigen und muss zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen verzinst
werden (Art. 257e OR).
- Dienstbarkeit, Servitut
- Im Grundbuch vorgemerkte Belastung eines Grundstücks zugunsten einer
Person (Wohnrecht, Nutzniessung) oder zugunsten eines anderen Grundstücks
(z.B. Wegrecht).
- Duplex-Wohnung, Maisonette-Wohnung
- Wohnung auf zwei Stockwerken.
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- E -
- Eigenkapital (EK), risikotragendes
Kapital
- Differenz zwischen Liegenschaftswert (Verkehrswert oder Anlagewert)
und Fremdkapital.
- Eigenmietwert
- Steueramtlich festgesetzter Mietwert
einer vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnung; Teil der Bemessungsgrundlage
für die Einkommensbesteuerung.
- Eigentum
- Umfassendes Nutzungs- und Verfügungsrecht über eine Sache.
"Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der
Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat
das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen
und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren" (Art. 641 ZGB)
. Das Eigentum an einem Grundstück beinhaltet insbesondere das
Recht, es zu bebauen, es zu verkaufen, anderen Rechte daran einzuräumen,
es zu vermieten, zu verpachten und zu vererben.
- Ersatzmieter
- Tritt anstelle des bisherigen Mieters in ein bestehendes Mietverhältnis
ein. Will der bisherige Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der
Kündigungsfrist beenden, muss er ein Begehren um vorzeitige Vertragsauflösung
an den Vermieter richten. Der Vermieter hat dem Begehren zu entsprechen,
wenn der Mieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter
stellen kann.
- Erschliessung
- Schaffung der Infrastruktur für die überbauung eines Grundstücks
Fein-E., Anschluss der einzelnen Grundstücke
an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen.
Grob-E., Versorgung eines zu überbauenden
Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich
Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie mit Strassen
und Wegen.
- Ertragswert
- Liegenschaftsschätzung auf der Basis der Mieterträge.
Ertragswertmethode: Der E. wird durch Division des jährlichen Mietertrages
(oder des Mietwertes)
mit einem angemessenen Kapitalisierungszinsfuss berechnet. Der Kapitalisierungszinsfuss
liegt bei Mehrfamilienhäusern je nach Art und Alter des Gebäudes
2-3 Prozentpunkte über dem aktuellen Zinsfuss für 1. Hypotheken.
-
- Barwertmethode: Der E. wird durch Aufsummierung aller auf den Zeitpunkt
der Schätzung abgezinsten künftigen Nettomieterträge
einer Liegenschaft bestimmt.
- Etage
- Stockwerk.
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- F -
- Fahrnis, Fahrhabe, Mobilie
- Gegenstand, der nicht fest mit dem Boden verbunden ist und seine räumliche
Lage beliebig verändern kann.
- Feinerschliessung
- Erschliessung.
- Festzinshypothek
- Hypothekarkredit mit fixem Zinssatz und fester Laufzeit von in der
Regel zwischen 2 und 10 Jahren. Der Kreditnehmer sichert sich gegen
das Risiko von Zinserhöhungen ab, kann dafür aber auch nicht von allfälligen
Zinssenkungen profitieren.
- Formular, kantonal genehmigtes, amtliches
- Der Vermieter muss dem Mieter Mietzinserhöhungen und Begehren um andere
Vertragsänderungen sowie Kündigungen auf einem vom Kanton genehmigten
(amtlichen) Formular mitteilen, andernfalls sind die Mitteilungen nichtig.
- Fremdkapital (FK)
- Schulden; Verbindlichkeiten des Eigentümers gegenüber Banken und anderen
Gläubigern in Form von Hypothekarkrediten und Darlehen.
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- G -
- Generalunternehmer (GU)
- Bauunternehmer; übernimmt als alleiniger Vertragspartner des Bauherrn
die Gesamtverantwortung für die Ausführung von Bauten. Er garantiert
Qualität, Termin und Preis.
- Gesamteigentum
- "Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag
zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft
zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines
jeden auf die ganze Sache" (Art. 652 ZGB).
- Geschoss
- Horizontaler Gebäudeabschnitt; auf der gleichen Ebene angeordnete
Räume eines Bauwerks.
Erd-G., Parterre.
Voll-G., erstreckt sich über die gesamte Gebäudegrundfläche.
- Gewinn
- Saldo aus Ertrag und Aufwand. Ein negativer Saldo entspricht einem
Verlust. Der G. stellt die Belohnung für eingegangene unternehmerische
Risiken dar. Die Aussicht auf G. ist die zentrale Triebfeder wirtschaftlichen
Handelns.
- Groberschliessung
- Erschliessung.
- Grundbuch
- Amtliches Verzeichnis der an Grundstücken bestehenden Rechte und Pflichten.
"Das G. besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden
Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen und Liegenschaftsbeschreibungen
und dem Tagebuche" (Art. 942 ZGB).
- Grundeigentum
- Eigentum an Grundstücken.
- Grundpfandrecht
- Sammelbegriff für Grundpfandverschreibungen (Hypotheken),
Schuldbriefe und Gülten.
- Grundpfandverschreibung
- Hypothek.
- Grundstück
- Festbegrenzter Teil der Bodenfläche, mit oder ohne Bauten. Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch zählt neben den Liegenschaften
auch Miteigentumsanteile (einschliesslich Stockwerkeigentum), Bergwerke
oder selbständige und dauernde Rechte (z.B. das Baurecht) zu den Grundstücken
(Art. 943 ZGB).
- Grundstückgewinnsteuer
- Kantons- und/oder Gemeindesteuer auf der Differenz zwischen dem Verkaufserlös
und den Anlagekosten von Grundstücken.
- Gült
- Grundpfandrecht; verkehrsfähige Forderung, für die nur das Grundstück
haftet.
- Güterschatzung
- Steuerwert.
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- H -
- Handänderungssteuer, -gebühr
- Abgabe für die Vornahme der Rechtshandlung, durch welche Eigentum
an Grundstücken übertragen wird; hat sich geschichtlich aus der Notariatsgebühr
und Grundbuchtaxe entwickelt; wird teils vom Kanton, teils von den Gemeinden
erhoben.
- Hauseigentümerverband
(HEV), Hausbesitzer-Verein (HBV)
- Vereinigung mit dem Ziel der Förderung, Wahrung und Vertretung der
Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Tritt für die
Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Der H. fördert und
unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.
Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz), wurde
1915 als Dachorganisation der Schweizerischen Haus- und Grundeigentümervereine
gegründet und umfasst 125 Sektionen und 9 Kantonalverbände mit über
255'000 Mitgliedern in der Deutschschweiz.
- Heimfall
- Am Ende der Baurechtsdauer geht das Eigentum an einem im Baurecht
errichteten Bauwerk auf den Grundeigentümer über. Der Grundeigentümer
hat dem Bauberechtigten eine angemessene Entschädigung (Heimfallentschädigung)
zu leisten.
- Heizgradtage (HGT), Heizgradtagzahl
- Temperaturkennzahl, die Rückschlüsse auf klimabedingte Veränderungen
des Heizenergieverbrauchs gestattet; dient der Kontrolle des Heizungsbetriebs.
Die H. werden monatlich von der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt
(SMA) gemäss SIA-Norm 381/3 berechnet.
- Hypothek, Grundpfandverschreibung
- 1) Im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht auf einem Grundstück, das
den Gläubigern zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Grundeigentümer
dient.
2) Grundpfandkredit; grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen.
Hypothek, variable, konventionelle, weitverbreiteter
Grundpfandkredit mit variablem Zinssatz und mit kurzer, meist sechsmonatiger
Kündigungsfrist. Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist kann
der Hypothekarzinssatz rasch an veränderte Kapitalmarktbedingungen
angepasst werden. H. können in mehreren Rängen
begründet werden, die sich hinsichtlich Verzinsung und Art der
Amortisation unterscheiden.
1. Hypothek, macht ungefähr zwei Drittel des
Anlagewerts der Liegenschaft aus, ist in der Regel nicht amortisationspflichtig.
2. Hypothek, ist meist innert 15 bis 25 Jahren
zu tilgen und ist in der Regel 1/2 bis 1 Prozentpunkt höher verzinslich
als die 1. Hypothek.
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Anfang
- I -
Immobilie
- Liegenschaft.
- Immobilienfonds
- Gemeinschaftliche Kapitalanlage in Liegenschaften, die von einer Fondsleitung
nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger
verwaltet wird.
- Indexklausel
- Vertragliche Vereinbarung, wonach die Anpassung des Mietzinses an
veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen einem Index folgt.
Indexklauseln sind nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens
fünf Jahre abgeschlossen wird und als Index der Landesindex
der Konsumentenpreise vorgesehen wird (Art. 269b OR). Die Mietzinserhöhung
darf die Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht übersteigen
(Art. 17 VMWG).
- Instandhaltung, Wartung
- Periodisch durchgeführte Kontrolle, Pflege, vorsorglicher Ersatz
von Gebäudeteilen und Teilen der Haustechnik.
- Instandstellung, Instandsetzung
- Renovation.
- Institutionelle Anleger
- Grossinvestoren mit regelmässigem Anlagebedarf; im Immobiliensektor
vor allem Versicherungen, Pensionskassen, Vorsorgestiftungen und Anlagefonds.
- Investition, werterhaltende,
Unterhalt
- Massnahmen am Gebäude und seiner Ausstattung, die der Erhaltung
des zum vorausgesetzten Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache
dienen.
- Investition, wertvermehrende,
Modernisierung
- Verbesserungen an der Mietsache durch neue, bisher nicht vorhandene
Einrichtungen; Massnahmen am Gebäude und seiner Ausstattung, die
über die Erhaltung des zum vorausgesetzten Gebrauch geeigneten
Zustandes der Mietsache hinausgehen.
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Anfang
- J -
- (kein Eintrag)
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Anfang
- K
-
- Kapital, risikotragendes
- Eigenkapital.
- Kapitalisierungsfaktor
- Kehrwert des Kapitalisierungszinsfusses.
- Kapitalisierungszinsfuss
- Zinssatz, mit dem der Jahresmietertrag aufgezinst (kapitalisiert)
wird, um den Ertragswert
zu schätzen.
- Kapitalkosten
- Hypothekar- und Darlehenszinsen für das in einer Immobilie investierte
Fremdkapital sowie kalkulatorische
Zinsen für das vom Eigentümer eingebrachte Eigenkapital.
- Kataster
- 1) Grundstückverzeichnis.
Katasterplan, Grundbuchplan, vom Grundbuchgeometer
nachgeführte Karte, auf der die Parzellen, Gebäude, Strassen
usw. verzeichnet sind.
2) Steuerregister.
Katasterschatzung, Katasterwert, steueramtliche
Grundstückschätzung (Kantone Luzern, Solothurn, Basel-Landschaft).
- Kaufkraftsicherung
- Teuerung auf dem risikotragenden
Kapital.
- Kaufsrecht, Kaufoption
- Recht, aber nicht Pflicht, ein Grundstück zu einem späteren
Zeitpunkt zu den im voraus festgelegten Konditionen, namentlich dem
abgemachten Kaufpreis, zu erwerben.
- Kaution
- Depot.
- Konsolidierung
- Umwandlung eines Baukredits
in eine Hypothek.
- Konsortium
- Arbeitsgemeinschaft von Unternehmern, die sich im gleichen Werkvertrag
zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten.
- Konsumentenpreisindex
- Landesindex der Konsumentenpreise.
- Kostenmiete
- Ordnungspolitisches Prinzip, wonach der Mietpreis den Rahmen der kostendeckenden
Brutto-Rendite nicht überschreiten
darf und Mietzinserhöhungen mit entsprechenden Kostensteigerungen
begründet werden müssen.
- Kündigung
- Mitteilung über die Auflösung eines Vertragsverhältnisses.
Bei Mietverhältnissen mit unbestimmter Dauer ist die K. nur auf
einen ortsüblichen K.-Termin hin zulässig,
falls der Mietvertrag keine andere Regelung vorsieht (Ausnahme: Auszug,
vorzeitiger).
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- L -
- Landesindex der Konsumentenpreise
(LIK)
- Die Zahlenreihe widerspiegelt die Preisentwicklung der für die privaten
Haushalte bedeutsamen Waren und Dienstleistungen. Die vom Bundesamt
für Statistik (BFS) monatlich veröffentlichte Indexzahl gibt Aufschluss
darüber, in welchem Umfang die Lebenshaltung infolge von Preisveränderungen,
aber unbeeinflusst durch änderungen im Konsumverhalten oder durch Veränderungen
der Güterqualitäten teurer oder billiger geworden ist.
- Landwert
- Bodenwert.
- Leerwohnungsziffer
- Prozentuales Verhältnis der Leerwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand.
Als leerstehende Wohnungen gelten alle bewohnbaren, unbesetzten Wohnungen
und Einfamilienhäuser, die zu dauernder Vermietung oder zum Kauf angeboten
werden. Die Zahl der Leerwohnungen wird vom Bundesamt für Statistik
(BFS) jährlich mit Stichtag 1. Juni ermittelt.
- Lex Friedrich, Furgler, von Moos
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Das Gesetz regelt, inwieweit Personen mit Wohnsitz im Ausland Grundstücke
in der Schweiz erwerben dürfen.
- Liegenschaft
- Bebaute oder unbebaute Bodenparzelle (Grundstück).
- Liegenschaftsaufwand
- Gemäss handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Bestimmungen
erfasster Wert der im Rahmen der Nutzung einer Immobilie verbrauchten
Güter und Dienstleistungen. Zum L. zählen der Fremdkapitalzins,
der Betriebsaufwand, der Unterhaltsaufwand und die Abschreibungen. Vertraglich
ausgeschiedene Nebenkosten
und kalkulatorische Liegenschaftskosten
stellen keinen L. dar.
- Liegenschaftskosten
- Wert aller in einer Abrechnungsperiode für die Bereitstellung von
Wohn- und Geschäftsraum verbrauchten Güter und Dienstleistungen, einschliesslich
der auf dem Grundstück lastenden Objektsteuern (Liegenschaftssteuern).
Kalkulatorische L. sind Kosten, die keine
Entsprechung beim Liegenschaftsaufwand
finden. Es handelt sich um die Eigenkapitalzinsen, den Unternehmerlohn
und die Risikoprämie. Diese Kosten müssen aus dem Gewinn gemäss
buchhalterischer Erfolgsrechnung gedeckt werden.
- Liegenschaftssteuer, Grundsteuer
- Wird in 14 Kantonen zusätzlich zur Vermögens- bzw. Kapitalsteuer auf
dem Grundeigentum erhoben.
- Liquidationswert, Liquidationserlös
- Verkehrswert einer Liegenschaft anlässlich einer Zwangsverwertung
oder eines Notverkaufs.
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- M -
- Maisonette-Wohnung, Duplex-Wohnung
- Wohnung auf zwei Stockwerken.
- Marktmiete
- Ordnungspolitisches Prinzip, wonach die Mietpreisbildung im freien
Wechselspiel von Angebot und Nachfrage am Wohnungsmarkt erfolgt.
- Miete
- Zeitweise überlassung einer Sache gegen die Entrichtung eines Mietpreises.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die M. sind im Schweizerischen Obligationenrecht
(Art. 253 ff. OR) und in der Verordnung über die Miete und Pacht von
Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.
- Mietertrag
- Aufgrund handelsrechtlicher Bestimmungen ermittelter Wert der mit
der Vermietung erbrachten Leistung. Der M. (=Bruttomietertrag) entspricht
dem vertraglich vereinbarten Mietpreis abzüglich Nebenkosten, geschmälert
um Zahlungsausfälle infolge Illiquidität oder mangelnder Zahlungsbereitschaft
des Mieters.
Netto-M., wird aus dem Mietertrag abzüglich
der Fremdkapitalzinsen, des Betriebsaufwandes, des Unterhaltsaufwandes,
jedoch ohne Abzug der Abschreibungen, der Eigenkapitalzinsen, des Unternehmerlohns
und der Risikoprämie berechnet.
- Mietpreis, Mietzins
- Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die überlassung der Mietsache
schuldet.
Brutto-M., Mietpreis einschliesslich allfälliger,
gesondert berechneter Nebenkosten.
Netto-M., Mietpreis abzüglich Nebenkosten.
Orts- oder quartierüblicher M., Vergleichsmiete, anhand
einer Auswahl von Wohnungen oder Geschäftsräumen, die einander hinsichtlich
Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode entsprechen, ermittelter
Mietpreis.
- Mietpreisindex
- Zahlenreihe, die Veränderungen der Wohnungsmietpreise beschreibt.
Der vom Bundesamt für Statistik (BFS) quartalsweise berechnete
Index der Wohnungsmiete geht als Teilindex in die Berechnung des Landesindexes
der Konsumentenpreise ein.
- Mietpreiskataster
- Verzeichnis der orts- oder quartierüblichen Mietpreise.
- Mietvertrag, paritätischer
- Zwischen Vermieter- und Mieterverbänden ausgehandelter und gemeinschaftlich
herausgegebener Mustervertrag.
- Mietwert
- Summe der auf Dauer erzielbaren Mieterträge eines Jahres. Der M. weicht
vom aktuellen Jahresmietertrag ab, sofern bei der Neuvermietung am Wohnungsmarkt
ein auf Dauer höherer Mietpreis erzielt werden könnte.
- Mietzins
- Mietpreis.
- Minimalsteuer
- Wird in einigen Kantonen auf dem Grundeigentum erhoben, sofern die
ordentlichen Einkommens- oder Kapitalsteuern einen Mindestbetrag unterschreiten.
- Miteigentum
- "Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne
äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer"
(Art. 646 ZGB).
- Mobilie
- Fahrnis, Fahrhabe.
- Modernisierung
- Investition,
wertvermehrende.
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- N -
- Nebenkosten (NK)
- Sind für vertraglich vereinbarte Leistungen des Vermieters zu entrichten,
die nicht bereits im Mietzins inbegriffen sind; z.B. die Kosten für
Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom,
Wasser/Abwasser, Serviceabonnement für Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr,
Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung und Verwaltung. N. werden vom Mieter
für eine Abrechnungsperiode durch Pauschalbeträge abgegolten oder durch
Akontozahlungen vorgeschossen. Die N. müssen den tatsächlichen Aufwendungen
entsprechen (Art. 257b OR). Bei der Pauschalierung muss der Vermieter
auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).
- Nettorendite (NR)
- Rendite.
- Neuwert
- Versicherungswert; Betrag, der für die Erstellung eines neuwertigen
Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich
ist. Der N. wird regelmässig der Bauteuerung angepasst. Die Altersentwertung
des Gebäudes findet keine Berücksichtigung.
- Nutzniessung, Niessbrauch
- Gibt dem Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert.
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- O -
- Orts- oder Quartierüblichkeit,
Orts- und Quartierüblichkeit
- Mietpreis, Mietzins, orts-
oder quartierüblicher.
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- P -
- Pacht
- Zeitweise überlassung einer nutzbaren Sache (z.B. landwirtschaftliches
Grundstück, Hotel, Betrieb) oder eines nutzbaren Rechts (z.B. Fischereirecht)
zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse gegen Entrichtung
eines Pachtzinses. Die gesetzlichen Bestimmungen über die P. sind im
Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 275 ff. OR) und in der Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.
- Pachtzins
- Entgelt für die Pacht.
- Parterre, Erdgeschoss
- Zu ebener Erde gelegener Gebäudeabschnitt
Hoch-P., eine halbe Treppe über dem Erdboden
gelegenes Geschoss.
- Perimeterbeitrag
- Rückvergütung von Erschliessungskosten an das Gemeinwesen.
- Pfandbelastungsgrenze
- Belastungsgrenze.
- Promotor
- Initiant einer Bauinvestition, ohne Absicht, die Immobilie auf Dauer
im Eigentum zu halten.
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- Q -
- (kein Eintrag)
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- R -
- Rahmenmietvertrag
- Zwischen Vermieter- und Mieterverbänden ausgehandelter und vom
Bund allgemeinverbindlich erklärter Mietvertrag.
- Rang
- Bestimmt die Reihenfolge, in der die Pfandgläubiger im Falle
der Pfandverwertung aus dem Liquidationserlös befriedigt werden.
- Realwert, Sachwert, Substanzwert
- Anlagewert abzüglich der seit der Erstellung bzw. dem Kauf eingetretenen
Altersentwertung des Gebäudes. Die seit dem Kauf oder der Erstellung
eingetretene Bauteuerung sowie Wertänderungen des Bodens werden
in die Schätzung einbezogen. Der R. entspricht dem Wiedererstellungswert
der Liegenschaft in dem qualitativen Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt
der Schätzung befindet.
- Rendite
- Verhältnis von periodischem Ertrag zu investiertem Kapital; Rentabilitätskennziffer.
Brutto-R. (BR), prozentuales Verhältnis
von jährlichem Mietertrag zum Anlagewert.
Kostendeckende Brutto-R. (KBR), wird berechnet,
indem statt des jährlichen Mietertrags der jährliche kostendeckende
Mietpreis gemäss Liegenschaftskostenrechnung in obige Formel eingesetzt
wird. Bei Einfamilienhäusern liegt die kostendeckende Brutto-R.
erfahrungsgemäss um 1-2 Prozentpunkte, bei Mehrfamilienhäusern
um 2-3 Prozentpunkte über dem aktuellen Zinssatz für 1. Hypotheken.
Netto-R. (NR), prozentuales Verhältnis
von jährlichem Nettomietertrag zum Eigenkapital.
- Renovation, Instandsetzung, Instandstellung
- Massnahmen zur Behebung von Mängeln, die durch Abnutzung oder
Witterungseinflüsse entstanden sind; Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes eines Gebäudes oder von Teilen davon.
- Repartitionswert
- Prozentsatz, mit welchem die kantonalen Vermögenssteuerwerte von Grundstücken für die interkantonale Steuerausscheidung angepasst werden. Für diese ist eine Umrechnung der kantonalen Vermögenssteuerwerte von Grundstücken notwendig, da auf vergleichbare Werte abzustellen ist und die Vermögenssteuerwerte in den Kantonen auf unterschiedlichem Niveau festgelegt werden. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt beispielsweise 90%. Die Vermögenssteuerwerte der zürcherischen Liegenschaften sind daher für die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Faktor 0.9 zu multiplizieren.
- Risikoprämie
- Bestandteil des Mietpreises, der zur Deckung von Verlusten aus Wohnungsleerständen und Mietzinsausfällen dient.
- Rückkaufsrecht
Recht des Verkäufers, eine Liegenschaft zu den im voraus festgelegten
Bedingungen zurückzukaufen.
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- S -
- Sachwert
- Realwert.
- Sanierung
- 1) Umfassender Umbau und Modernisierung einer Liegenschaft zwecks
Wiederherstellung der Rentabilität.
2) Beseitigung der durch unterlassenen Unterhalt eingetretenen übermässigen
Altersentwertung.
3) Abriss und anschliessender Wiederaufbau eines Gebäudes, eines Häuserblocks,
eines Quartiers.
- Schlichtungsbehörde, Schlichtungsstelle
- Aus Vertretern der Vermieter und Mieter paritätisch zusammengesetztes
Gremium, das bei Mietstreitigkeiten eine Einigung zwischen den Parteien
anstrebt.
- Schuldbrief
- Grundpfandrecht; verkehrsfähige Forderung, für die das Grundstück
und der Schuldner mit seinem persönlichen Vermögen haften.
- Servitut
- Dienstbarkeit.
- Sicherheitsleistung
- Depot.
- Sperrfrist
- Zeitlich begrenztes Veräusserungsverbot für Grundstücke.
- Staffelmiete
- Vertragliche Vereinbarung, wonach sich der Mietpreis periodisch um
einen frankenmässig festgelegten Betrag erhöht. Der Mietvertrag muss
für mindestens drei Jahre abgeschlossen werden (Art. 269c OR).
- Steuerwert, Katasterwert, Güterschatzung,
amtlicher Wert
- Liegenschaftsschätzung gemäss kantonalem Steuergesetz. Die Schätzung
dient als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer, die Liegenschaftssteuer,
die Minimalsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer oder - über
die Berechnung des Eigenmietwerts - für die Einkommenssteuer.
- Stockwerk, Etage
- 1) Synonym für Geschoss.
2) Eines der über dem Parterre
gelegenen Geschosse.
- Stockwerkeigentum (StWE)
- Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer
das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschlieslich
zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a ZGB). 1965 eingeführte
Sonderform des Miteigentums.
- Submission
- öffentliche Ausschreibung zwecks Vergabe von Bauarbeiten an denjenigen,
der das günstigste Angebot abgibt.
- Substanzwert
- Realwert.
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- T -
- Teuerung auf dem risikotragenden Kapital,
Kaufkraftsicherung
- Schutz des in einer Liegenschaft investierten Eigenkapitals vor der
Geldentwertung . Gemäss Mietrecht sind Mietzinserhöhungen
in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie lediglich die Teuerung
auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen (Art. 269a lit. e OR). Eine
mit dem Teuerungsausgleich begründete Mietzinserhöhung darf
40% des seit der letzten Mietzinsanpassung zu verzeichnenden Anstiegs
des Landesindexes der Konsumentenpreise
nicht übersteigen (Art. 16 VMWG).
- Tilgung
- Amortisation.
- Totalunternehmer (TU)
- Bauunternehmer; übernimmt als alleiniger Vertragspartner des
Bauherrn die Gesamtverantwortung für die Planung und Ausführung
von Bauten; garantiert Qualität, Termin und Preis. Der T. übernimmt
im Gegensatz zum Generalunternehmer
auch die Aufgabe des Architekten.
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- U -
- überbauungsziffer
- Verhältnis zwischen der Gebäudegrundfläche und der Grundstücksfläche;
definiert die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks.
- überholungen, umfassende
- Massnahmen am Gebäude, die neben wertvermehrenden reglmässig auch
umfangreiche werterhaltende Investitionen beinhalten. Eine umfassende
ü. liegt vor, wenn mehrere Teile der Gebäudehülle oder des Gebäudeinneren
gleichzeitig erneuert werden. Gemäss Mietrecht dürfen 50 bis 70% der
Kosten auf die Mietpreise überwälzt werden (Art. 14 VMWG).
- Umbau
- In aller Regel bewilligungspflichtige bauliche Veränderung, durch
die eine neue Raumaufteilung oder anders nutzbare Räume geschaffen werden.
- Umsatzmiete
- Bemessung der Mietpreise für Geschäftsräumlichkeiten in Abhängigkeit
vom Geschäftsverlauf des Mieters.
- Unterhalt
- Aufrechterhaltung des zum vorausgesetzten Gebrauch geeigneten Zustands
einer Liegenschaft.
Kleiner U., Ausbesserung,
kleine
- Unterhaltskosten
- Fallen bei der Beseitigung der durch Abnutzung und Witterungseinwirkung
hervorgerufenen baulichen Mängel an. U. entstehen im Unterschied zu
Betriebskosten mehrheitlich unregelmässig und meist in stark schwankender
Höhe.
- Untermiete
- Weitervermietung einer Wohnung oder von Teilen davon durch den Mieter
an einen Dritten.
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- V -
- Verbesserung, wertvermehrende
- Investition,
wertvermehrende.
- Vergleichsmiete
- Mietpreis,
orts- oder quartierüblicher.
- Verkehrswert, Kaufpreis/Verkaufspreis
- Preis, der für eine Liegenschaft tatsächlich erzielt wurde
oder unter normalen Verhältnissen voraussichtlich hätte erzielt
werden können. In der Praxis der Liegenschaftsschätzung wird
der V. überbauter Grundstücke aus den unabhängig voneinander
errechneten Grössen Realwert
und Ertragswert bestimmt.
Bei Einfamilienhäusern wird dem Realwert, bei Mehrfamilienhäusern
dem Ertragswert mehr Gewicht beigemessen.
- Versicherungswert, Assekuranzwert
- Gebäudeschätzung zwecks Bestimmung der Feuerversicherungsprämien
und der Versicherungssumme im Schadenfall. Der Wert des Bodens wird
nicht in den Versicherungswert einbezogen, da der Baugrund im Brand-
oder Elementarschadenfall nicht untergeht. Die meisten öffentlich-rechtlichen
Feuerversicherungsanstalten decken heute den Neuwert
des Gebäudes. Nur selten werden Gebäude zum Zeitwert
versichert.
- Volumenziffer, Baumassenziffer
- Verhältnis zwischen dem oberirdischen Gebäudevolumen und der Grundstücksfläche;
definiert die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks.
- Vorkaufsrecht
- Recht, bei einem allfälligen späteren Verkauf statt eines Dritten
in den Kaufvertrag einzutreten.
Gesetzliches V., steht dem Vorkaufsberechtigten
von Gesetzes wegen zu.
Limitiertes V., ist mit einem zum voraus fest
bestimmten Kaufpreis ausgestattet.
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- W -
- Wert, amtlicher
- Steuerwert.
- Wohndichte
- Zahl der Bewohner pro Wohnraum; gemäss eidg. Volkszählung 1980 gesamtschweizerisch
0,70 Personen.
- Wohneigentümerquote, Wohneigentumsquote
- Anteil der Haushalte, die Eigentümer ihrer Erstwohnung (Eigenheim,
Eigentumswohnung) sind; gemäss eidg. Volkszählung 1990 gesamtschweizerisch
31,3%.
Erweiterte W., umfasst auch jene Haushalte,
die nicht Eigentümer ihrer Erstwohnung sind, aber über Eigentum an Wohnungen
(Zweit- und Ferienwohnungen, Mietwohnungen) verfügen; gemäss Mikrozensus
1986 gesamtschweizerisch rund 34%.
- Wohneigentum für alle
- Titel der vom Schweizerischen Hauseigentümerverband 1992 lancierten
eidgenössischen Volksinitiative zwecks Aufnahme eines Art. 34octies
in die Schweizerische Bundesverfassung (BV). Die Initiative verlangt
Massnahmen zur Förderung des Bau- und Wohnsparens sowie massvolle Eigenmietwerte.
Die Eigenmietwerte sollen nicht mehr erhöht werden, solange der Eigentümer
oder der überlebende Ehegatte das Eigenheim selber bewohnt.
- Wohneigentumsförderung
- Massnahmen zwecks breiterer Streuung des selbstgenutzten Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentums. Das Postulat der W. ist in den Artikeln 34sexies
und 34quater der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert. Der
Bund erleichtert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum u.a. durch
Massnahmen im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG).
- Wohnrecht
- Befugnis, in einem Gebäude oder Teilen desselben zu wohnen. Ein im
Grundbuch vorgemerktes W. bleibt bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen,
ist jedoch nicht auf andere Personen übertragbar.
- Wohnung
- Räume (auch einzelner Raum), die für die dauernde Unterkunft von Personen
geeignet und bestimmt sind.
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- X -
- (kein Eintrag)
- Y -
- (kein Eintrag)
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-
Z -
- Zeitwert, Versicherungswert
- Neuwert abzüglich Wertminderungen,
die infolge Alters, Abnutzung oder mangelnden Unterhalts eingetreten
sind.
- Zins
- Preis für die leihweise überlassung von Kapital.
Mietzins, Entgelt für die (vorübergehende)
überlassung einer Mietsache zum Gebrauch. Synonym Mietpreis.
Der Mietzins für Wohnungen wird üblicherweise als frankenmässig
bezeichneter Betrag pro Monat und nicht als Zinssatz
ausgewiesen. Beispiel: Der Mietzins beträgt Fr. 1400.- monatlich.
Der Mietzins für Geschäftsräume wird üblicherweise
in Franken pro Quadratmeter und Jahr ausgewiesen.
- Zinssatz, Zinsfuss
- Preis für die leihweise überlassung von Kapital, ausgedrückt als Quote
des Kapitals (meist in Prozent) pro rata temporis (meist pro Jahr).
Beispiel: Der Zinssatz beträgt 5% pro Jahr.
- Zinsstufenhypothek
- Hypothekarkreditmodell, bei dem anfängliche Zinsermässigungen gegenüber
dem Satz für variable Hypotheken in späteren Jahren durch entsprechende
Erhöhungen ausgeglichen werden; mildert die finanzielle Anfangsbelastung
unmittelbar nach dem Erwerb.
© Hauseigentümerverband Schweiz 2000.
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