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| I. | Name, Sitz und Zweck | |
| 1. Name und Sitz | Art. 1 | |
| 2. Zweck und Ziel | Art. 2 | |
| II. | Mitgliedschaft | |
| 1. Aktivmitglieder | Art. 3 | |
| 2. Gönnermitglieder | Art. 4 | |
| 3. Austritt und Ausschluss | Art. 5-7 | |
| III. | Organisation | |
| 1. Verbandsorgane | Art. 8 | |
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2. Die Delegiertenversammlung |
Art. 9-19 | |
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3. Der Vorstand |
Art. 20-25 | |
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4. Der geschäftsleitende Ausschuss |
Art. 26-29 | |
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5. Das Sekretariat |
Art. 30 | |
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6. Die Revisionsstelle |
Art. 31-33 | |
| IV. | Beratungsorgane | |
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1. Die Präsidentenkonferenzen |
Art. 34-35 | |
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2. Die Sekretärenkonferenz |
Art. 36-37 | |
| V. | Unterschriftsberechtigung | Art. 38 |
| VI. | Verbandszeitung und Mitteilungen | |
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1. Verbandszeitung |
Art. 39 | |
| 2. Mitteilungen | Art. 40 | |
| VII. | Rechnungsjahr, Finanzen und Haftung | |
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1. Rechnungsjahr |
Art. 41 | |
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2. Mittelbeschaffung |
Art. 42-43 | |
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3. Haftung |
Art. 44 | |
| VIII. | Statutenänderung und Auflösung des Verbandes | |
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1. Statutenänderung |
Art. 45 | |
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2. Auflösung |
Art. 46 | |
| IX. |
Uebergangsbestimmungen |
Art. 47 |
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I. Name, Sitz und Zweck
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Art. 1 1) |
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| 1. Name und Sitz |
Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Schweiz" (Kurzbezeichnung HEV Schweiz) besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Zürich. Er ist die Dachorganisation aller angeschlossenen lokalen, regionalen und kantonalen Verbände der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer.
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| 2. Zweck und Ziel |
Der Verband bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums. Die Verbandsziele sind in einem periodisch zu erneuernden Leitbild festzulegen. Gemeinsam mit Hauseigentümerorganisationen in der französisch-, italienischsprachigen und in der rätoromanischen Schweiz ist eine gesamtschweizerische Eigentumspolitik anzustreben. Der Verband ist im Rahmen seiner Zielsetzung zur Führung von Prozessen im eigenen Namen berechtigt.
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II. Mitgliedschaft
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Art. 3 |
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1. Aktivmitglieder |
Aktivmitglieder des Verbandes sind lokale, regionale und kantonale Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümerorganisationen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung aufgrund eines schriftlichen Gesuches. Die Aktivmitglieder haben dem Sekretariat ihre Jahresberichte zuzustellen.
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2. Gönnermitglieder |
Als Gönnermitglieder kann der Vorstand Personen und Organisationen aufnehmen, welche die Verbandsziele unterstützen, jedoch die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen. Sie haben in der Delegiertenversammlung beratende Stimme.
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3. Austritt und Ausschluss |
Der Austritt von Mitgliedern kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Sekretariat schriftlich bekanntzugeben.
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Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen Interessen des Verbandes verstossen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an die nächste Delegiertenversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
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Art. 7 |
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Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt. Sie haben keine Ansprüche gegenüber dem Verband.
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III. Organisation
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Art. 8 |
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1. Verbandsorgane |
Verbandsorgane sind
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2. Die Delegiertenversammlung |
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ. Sie besteht aus dem Vorstand und den Delegierten der Aktivmitglieder. Gönnermitglieder werden an die Delegiertenversammlungen eingeladen.
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Art. 10 |
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b) Ordentliche Delegiertenversammlung |
†ber die Durchführung der ordentlichen Delegiertenversammlung beschliesst der Vorstand. Diese findet einmal jährlich, in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Der Termin wird mindestens drei Monate im voraus bekanntgegeben.
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Art. 11 |
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c) Ausserordentliche Delegiertenversammlung |
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Ferner können 10 Aktivmitglieder die Einberufung verlangen; vorbehalten bleibt Art. 64 Abs. 3 ZGB. Entsprechende Begehren sind schriftlich und begründet, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und der Anträge, dem Sekretariat einzureichen. Die Versammlung ist innert 3 Monaten durchzuführen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
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Art. 12 |
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d) Traktandierungsanträge an die ordentliche Delegiertenversammlung |
Traktandierungsanträge zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung sind dem Sekretariat spätestens 60 Tage im voraus einzureichen.
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Art. 13 |
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e) Einladung |
Die Einladung für eine Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden, der Anträge und von bereits bekannten Wahlvorschlägen. Sie ist spätestens 30 Tage vor der ordentlichen und 15 Tage vor der ausserordentlichen Delegiertenversammlung zuzustellen.
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f) Zahl der Delegierten |
Aktivmitglieder mit bis zu 500 Einzelmitgliedern bezeichnen 2 Delegierte. Für bis zu jeweils 500 weitere Einzelmitglieder bestimmen sie einen zusätzlichen Delegierten. Kantonale Organisationen ohne Einzelmitglieder (Dachverbände) entsenden 2 Delegierte.
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Art. 15 |
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g) Beschlussfähigkeit |
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen, mit einfacher Mehrheit der Stimmenden. Sie kann nur über Geschäfte beschliessen, die in der Einladung bekanntgegeben worden sind.
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Art. 16 |
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h) Stimmrecht |
Jeder an der Delegiertenversammlung Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen an Abstimmungen, welche ihre eigene Verantwortlichkeit betreffen, nicht teilnehmen.
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Art. 17 |
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i) Wahl- und Abstimmungsverfahren |
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens 30 Stimmberechtigte eine geheime Stimmabgabe verlangen oder der Vorsitzende diese anordnet. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Leere Stimmen werden im ersten Wahlgang mitgezählt. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr der gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt den Stichentscheid.
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Art. 18 |
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k) Vorsitz |
Den Vorsitz an der Delegiertenversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
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Art. 19 |
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l) Zuständigkeit der Delegiertenversammlung |
In die ausschliessliche Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
fallen folgende Geschäfte:
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3. Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und aus höchstens 17 weiteren Mitgliedern, die verschiedenen Aktivmitgliedern angehören müssen. Die einzelnen Landesteile und Sprachgruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Vorstand gehören ferner, mit beratender Stimme, 2 Vertreter der Sekretärenkonferenz an.
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Art. 21 |
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b) Nominationen |
Die Aktivmitglieder können zuhanden der Delegiertenversammlung ihre Wahlvorschläge für den Vorstand unterbreiten. Vakanzen sind ihnen rechtzeitig mitzuteilen.
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Art. 22 |
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c) Amtsdauer |
1) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.Die Gesamterneuerungswahlen finden jeweils an der Delegiertenversammlung nach den eidgenössichen Wahlen statt.
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Art. 23 |
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d) Konstituierung und Beschlüsse |
Unter Vorbehalt von Art. 19 Ziff. 1 konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.
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Art. 24 |
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e) Einladungen und Sitzungen |
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.
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f) Aufgaben und Zuständigkeiten |
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung
des Verbandes. Er hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche
vorzukehren und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich andern
Organen übertragen sind, insbesondere:
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4. Der geschäftsleitende Ausschuss |
Der geschäftsleitende Ausschuss besteht aus höchstens 5 Mitgliedern des Vorstandes. Präsident und Vizepräsident gehören ihm von Amtes wegen an. Der Präsident kann zur Behandlung besonderer Geschäfte weitere Mitglieder des Vorstandes zu den Ausschuss-Sitzungen beiziehen. Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsleitenden Ausschusses beträgt 4 Jahre. Die Amtszeit der Beisitzer ist auf 8 Jahre beschränkt.
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Art. 27 |
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b) Aufgaben und Zuständigkeiten |
Dem geschäftsleitenden Ausschuss obliegt, vorbehältlich
der Zuständigkeit des Vorstandes, die operative Führung des Verbandes.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
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Art. 28 |
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c) Dringliche Geschäfte |
Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, ist in dringenden Fällen berechtigt, nach Rücksprache mit dem Direktor, in die Zuständigkeit des geschäftsleitenden Ausschusses fallende Geschäfte zu erledigen. Von solchen Entscheiden ist dem Ausschuss an der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
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Art. 29 |
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d) Sitzungen und Beschlüsse |
Der Ausschuss versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.
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5. Das Sekretariat |
Ein ständiges Sekretariat führt die Geschäfte des Verbandes. Es steht unter der Leitung des Direktors. Dieser oder sein Stellvertreter nimmt an allen Versammlungen und Sitzungen teil. Der Direktor ist für eine aktive Verbandspolitik besorgt. Er vollzieht die Beschlüsse und führt das Protokoll.
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6. Die Revisionsstelle |
Revisionsstelle des Verbandes ist eine anerkannte schweizerische Revisions- und Treuhandgesellschaft. Sie wird jeweils für eine einjährige Amtsdauer gewählt.
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Art. 32 |
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Für die Revisionsstelle gelten sinngemäss die Vorschriften der Artikel 728 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes. Sie erstattet der Delegiertenversammlung Bericht und stellt Antrag.
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Art. 33 |
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Die Revisionsstelle hat sich an der ordentlichen Delegiertenversammlung vertreten zu lassen.
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IV. Beratungsorgane
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Art. 34 |
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1. Die Präsidentenkonferenzen |
Die in der Regel im Dezember durchzuführende Präsidentenkonferenz dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch und der Information der Präsidenten der Aktivmitglieder. Sie hat ausschliesslich beratende Funktion.
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Art. 35 |
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Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Aktivmitglieder können zudem zu besonderen Arbeitstagungen eingeladen werden.
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2. Die Sekretärenkonferenz |
Die Geschäftsführer und Sekretäre der Aktivmitglieder können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen, die sich selbst organisiert. Zu den Sitzungen ist der Direktor des Verbandes einzuladen. Die Sekretärenkonferenz kann dem Vorstand Anregungen unterbreiten und Anträge stellen.
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Art. 37 |
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Die Sekretärenkonferenz bestimmt ihre Vertreter im Vorstand.
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V. Unterschriftsberechtigung
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Art. 38 |
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Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen. Diese zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Direktor.
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VI. Verbandszeitung und Mitteilungen
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Art. 39 |
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1. Verbandszeitung |
Der Verband ist Herausgeber einer periodisch erscheinenden Zeitung.
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2. Mitteilungen |
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich und durch Publikation in der Verbandszeitung. Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist mit den Traktanden, den Anträgen und den bereits bekannten Wahlvorschlägen in der Verbandszeitung zu veröffentlichen.
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VII. Rechnungsjahr, Finanzen und Haftung
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Art. 41 |
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1. Rechnungsjahr |
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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2. Mittelbeschaffung |
Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben sind insbesondere
folgende Einnahmen vorgesehen:
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Die Aktivmitglieder bezahlen dem Verband einen jährlichen Beitrag aufgrund der Zahl der ihnen angeschlossenen Einzelmitglieder, per Stichtag 31. Januar. Sie haben ihren Mitgliederbestand dem Sekretariat bis Ende Februar eines jeden Jahres zu melden. Kantonale Organisationen ohne Einzelmitglieder (Dachverbände) gemäss Art. 14 Abs. 2 sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag der Gönnermitglieder wird auf dem Verhandlungsweg bestimmt. Die Jahresbeiträge sind in der ersten Jahreshälfte zu entrichten.
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3. Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur sein Vermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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VIII. Statutenänderung und Auflösung des Verbandes
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Art. 45 |
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1. Statutenänderung |
Diese Statuten können durch die Delegiertenversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
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2. Auflösung |
†ber die Auflösung des Verbandes beschliesst die Delegiertenversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschliesst, befindet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens endgültig.
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IX. Übergangsbestimmungen
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Art. 47 |
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Diese Statuten sind durch die Delegiertenversammlung vom 9. Juni 1995 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Mai 1976 und treten sofort
in Kraft, vorbehältlich der Wahlbestimmungen und der Alterslimite. Diese gelten
erst für Wahlen nach Beendigung der laufenden Amtsdauer oder für Ersatzwahlen
während derselben.
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| Namens der Delegiertenversammlung | ||
| Der Präsident | Der Direktor | |
| SR Toni Dettling | Ansgar Gmür | |
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1) Neufassung von Absatz 1 (Namensänderung gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 4. Juni 1999 in Schwyz) |
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